Zwangsvollstreckung/Mahnverfahren: Neuerungen bei Inkassodienstleistung ab dem 01.10.2021
Zum 01.10.2021 treten gesetzliche Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft, welche von registrierten Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten, die Inkassodienstleistungen erbringen, zu berücksichtigen sind. Es kann zwischen bestrittenen und unbestrittenen Forderungen – oder Teilen davon – unterschieden werden.
Foko buchen: Bei Buchen einer Hauptforderung mit der Buchungsart 6 kann bei Inkassodienstleistung angegeben werden, ob es sich um eine bestrittene Forderung handelt.
Bei Buchen der Geschäftsgebühr 2300 VV RVG mit der Buchungsart 2 kann bei Wahl der Option Inkassodienstleistung angegeben werden, welcher Teil der Forderung bestritten und/oder unbestritten ist. Die entsprechenden Gebühren und Gebührensätze werden sodann angezeigt.
Nach erfolgter Buchung wird im Foko Fenster die Gesamtgebühr unter Berücksichtigung der Obergrenzenprüfung gem. § 15 Abs. 3 RVG unter Angabe der unterschiedlichen Gegenstandswerte angezeigt.
Mahnschreiben: Bei Wahl der Option Inkassodienstleistung werden die jeweilig gebuchten Gegenstandswerte für den bestrittenen und/oder den unbestrittenen Teil der Forderung vorgeschlagen.
Mahnverfahren: Entsprechend der gesetzlichen Regelung des neuen § 13e Abs. 1 RDG können registrierte Inkassodienstleister ab dem 01.10. für deren Tätigkeit eine Vergütung in der Höhe berechnen, die einem Rechtsanwalt nach dem RVG zusteht.
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