Gebühren: RVG – Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht

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Die zum 1. Oktober 2021 mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft tretenden Änderungen werden in den RVG Berechnungsfunktionen zur Verfügung gestellt. Sie betreffen auch die Vergütung der Rechtsanwälte, im Wesentlichen bei Nutzung der Tatbestände 2300 VV RVG sowie 1000 Nr. 2 VV RVG.

Mit Beginn des gewählten Leistungszeitraums wird

  • neben der Geschäftsgebühr 2300 VV RVG der Tatbestand Außergerichtliche Inkassodienstleistung über eine unbestrittene Forderung 2300 VV RVG zur Verfügung gestellt. Mit Auswahl dieses Tatbestandes und einem Gegenstandswert bis 50,00 € beträgt die Gebühr nach § 13 Abs. 2 RVG neue Fassung (n. F.) pauschal 30,00 €. Bei einem Gegenstandswert von mehr als 50,00 € erfolgt die Abfrage:

Bei Beantwortung der Abfrage mit Ja wird eine Quote von 0,5 gemäß Tatbestand 2300 Abs. 2 S. 2 VV RVG nF, mit Nein eine Quote von 0,9 gemäß Tatbestand 2300 Abs. 2 S. 1 VV RVG nF vorgeschlagen.

  • für die Einigungsgebühr 1000 Nr. 2 VV RVG eine Quote von 0,7. Die bisherige Deckelung des Gegenstandswerts bei Nutzung des Tatbestandes 1000 Nr. 2 VV RVG steigt von 20 % auf 50 % des Streitwerts.

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