Fibu, Lohn/Gehalt – Erfassung eines Auszahlungsdatums je Abrechnungsmonat

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Zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben gem. § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 52 Abs. 40a EstG wurde die Möglichkeit geschaffen, je Abrechnungsmonat ein Lohnauszahlungsdatum festzulegen, sodass die gesetzlich korrekte Erstellung von Lohnsteueranmeldungen und Lohnsteuerbescheinigungen ermöglicht wird.

Bei Erstellung der Lohnsteueranmeldung wird nun die Auszahlung anhand des Auszahlungs­datums zum Abrechnungsmonat beim Mitarbeiter berücksichtigt. Gleiches gilt beim Jahreswechsel bei Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung.

Das Auszahlungsdatum je Abrechnungsmonat kann in Allgemeine Grunddaten ändern, Auszahlungsdatum für alle Mitarbeiter vorgegeben werden.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, je Mitarbeiter über Mitarbeiterdaten ändern, Auszahlungsdatum ein abweichendes Auszahlungsdatum je Abrechnungsmonat zu erfassen.

Bei Änderung des Auszahlungsdatums in Allgemeine Grunddaten ändern wird das Auszahlungsdatum in Mitarbeiterdaten ändern überschrieben.

Das Auszahlungsdatum kann innerhalb des Abrechnungsmonats und maximal zwei Monate nach dem Abrechnungsmonat liegen. Eine Änderung ist nach Versand der Lohnsteueranmeldung für den Abrechnungsmonat nicht mehr möglich.